ErwGr. 16

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten generell nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) gewürdigt werden sollten. Es müssen jedoch bestimmte Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden. Erstens sollte diese Verordnung bei Beihilfen für KMU, die an CLLD-Projekten oder Projekten operationeller EIP-Gruppen teilnehmen oder davon profitieren, für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn einzelne Begünstigte solcher Regelungen kaum ermittelt werden können. Zweitens sollte sie für solche Unternehmen in Fällen gelten, in denen die öffentliche Gesundheit geschützt werden muss, d. h. im Fall von Beihilfen für die Kosten der Tilgung von Tierseuchen und Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren. Drittens sollte diese Verordnung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV auch für Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, gezahlt werden. Gleiches sollte in Fällen gelten, in denen ein Unternehmen aufgrund von Schäden in Schwierigkeiten geraten ist, die durch Ereignisse bedingt sind, die sich der Kontrolle des betreffenden Unternehmens entziehen, d. h. einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge, geschützte Tiere, Waldbrände, Katastrophenereignisse in Wäldern und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel in Wäldern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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