REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Wettbewerbsregeln finden gemäß Artikel 42 AEUV auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen. Gemäß Artikel 211 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) finden die Vorschriften für staatliche Beihilfen mit bestimmten Abweichungen auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Gemäß Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden die Vorschriften für staatliche Beihilfen keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten für die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden, und für die unter die Artikel 213 bis 218 der genannten Verordnung fallenden Maßnahmen geleistet werden. Darüber hinaus gelten gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Vorschriften für staatliche Beihilfen weder für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung geleistet werden, noch für eine zusätzliche nationale Finanzierung im Geltungsbereich des Artikels 42 AEUV. Solche Zahlungen, mit denen eine zusätzliche nationale Finanzierung im Geltungsbereich des Artikels 42 AEUV bereitgestellt werden soll, müssen die Kriterien der Verordnung (EU) 2021/2115 erfüllen, um von der Kommission als Bestandteil des GAP-Strategieplans eines bestimmten Mitgliedstaats genehmigt zu werden. Die Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten hingegen bei nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallenden Maßnahmen sowohl für den aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Teil als auch für die zusätzliche nationale Finanzierung.
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