ErwGr. 22

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Beihilfen, die andernfalls in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen würden, aber nicht transparent sind, sind stets bei der Kommission anzumelden. Die Kommission sollte die angemeldeten nicht transparenten Beihilfen insbesondere anhand der Kriterien prüfen, die in der Rahmenregelung von 2023 (8) und den sonstigen einschlägigen Rahmenbestimmungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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