ErwGr. 68

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Bei mehreren Gruppen von Beihilfen, wie Forschung, Wissenstransfer und Information, einschließlich durch weltraumgestützte Daten und Dienste der EU, Beratungsdienste, Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe, Absatzförderung sowie Verhütung und Tilgung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen, werden die Beihilfen den Endbegünstigten indirekt als Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt. In solchen Fällen sollten die freigestellten Beihilfen an den Anbieter des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Tätigkeit gezahlt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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