Art. 6 – Anreizeffekt

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.
(2)Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn das begünstigte Unternehmen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag enthält mindestens die folgenden Angaben: a) Name und Größe des Unternehmens; b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit; c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit; d) Aufstellung der beihilfefähigen Kosten; und e) Art der Beihilfe (Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
(3)Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Ad-hoc-Beihilfe anhand der Unterlagen des begünstigten Unternehmens vergewissert hat, dass die Beihilfe eines oder mehrere der folgenden Ergebnisse erzielt: a) eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe; b) eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des begünstigten Unternehmens für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe; c) ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit; d) im Falle von Ad-hoc-Investitionsbeihilfen die Tatsache, dass das Vorhaben oder die Tätigkeit ohne die Beihilfe in der Form in dem betreffenden Gebiet nicht durchgeführt worden oder für das begünstigte Unternehmen in dem betreffenden Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.
(4)Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und b) die Maßnahme wurde eingeführt und ist in Kraft, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wird. Diese Anforderung gilt nicht für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.
(5)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen: a) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, sofern die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 42, 49, 51 und 53 erfüllt sind; b) Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 42, 49, 51 und 53 erfüllt sind; c) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen; d) Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 42, 49, 51 und 53 erfüllt sind; e) Beihilfen in Form von durch die Mitgliedstaaten erlassenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 56 dieser Verordnung erfüllt sind; f) Beihilfen für KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen gemäß den Artikeln 54 und 55 erfüllt sind; g) Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 45 erfüllt sind; h) Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind; i) Beihilfen zur Förderung des Humankapitals, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 18 erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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