ErwGr. 2

REG_2022_2496 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Die Ukraine wird weiteren Beistand benötigen, um das Funktionieren des Staates aufrechtzuerhalten. Es wird erwartet, dass die Union, gemeinsam mit anderen internationalen Partnern, einen Beitrag zur Deckung des dringenden Finanzierungsbedarfs der Ukraine leistet. Zu diesem Zweck hat die Union mit der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ein neues Instrument geschaffen. Mit diesem Instrument wird ein erheblicher Teil des geplanten finanziellen Beistands in Form von Darlehen gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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