ErwGr. 4

REG_2022_2496 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Es ist daher angezeigt, die Union in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Haushaltsmittel auf nachhaltige und solide Weise bereitzustellen. Zu diesem Zweck sollte der bestehende Mechanismus in Form einer Garantie aus dem Unionshaushalt zur Deckung des finanziellen Beistands, der der Ukraine in den Jahren 2023 und 2024 zur Verfügung gestellt wird, ausgeweitet werden. Dieser Mechanismus sollte die Mobilisierung von bis zu 100 % derjenigen finanziellen Verbindlichkeiten ermöglichen, die erforderlich sind, um den Rückzahlungsverpflichtungen der Union im Rahmen von Anleihe- und Darlehenstransaktionen nachzukommen, falls die Union die fällige Zahlung nicht rechtzeitig von der Ukraine erhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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