ErwGr. 6

REG_2022_2496 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Grundsätzlich und vorbehaltlich außergewöhnlicher Entwicklungen sollte diese Garantie aus dem Unionshaushalt, wie in der Verordnung (EU) 2022/2463 festgelegt, eine kurzfristige finanzielle Hilfe bis zu einem Höchstbetrag von 18 000 000 000 EUR abdecken, und die Verwendung der Makrofinanzhilfe während des Jahres 2024 sollte, wie in jener Verordnung festgelegt, auf Auszahlungen im ersten Quartal des Jahres begrenzt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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