Art. 8 – Informationen über künftige Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren

REG_2022_2560 · über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

Bei Beschlüssen nach den Artikeln 11, 25 und 31 kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, wenn dies angemessen und erforderlich ist, dazu verpflichtet sein, die Kommission für einen begrenzten Zeitraum über seine Teilnahme an Zusammenschlüssen oder öffentlichen Vergabeverfahren zu unterrichten. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Anmelde- bzw. Meldepflichten gemäß Artikel 21 bzw. 29.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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