Bei der Anwendung der Indikatoren zur Feststellung einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt könnte die Kommission verschiedene Faktoren wie den Umfang der drittstaatlichen Subvention in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Größe des Marktes oder zum Wert der Investition berücksichtigen. So dürfte beispielsweise ein Zusammenschluss, bei dem eine drittstaatliche Subvention einen wesentlichen Teil des für den Erwerb des Zielunternehmens gezahlten Preises deckt, eine verzerrende Wirkung haben. Ebenso dürften drittstaatliche Subventionen, die einen wesentlichen Teil des geschätzten Wertes eines Auftrags, der bei einem öffentlichen Vergabeverfahren vergeben werden soll, decken, zu Verzerrungen führen. Gewährt ein Drittstaat eine Subvention für Betriebskosten, so dürfte diese mit höherer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen führen als eine drittstaatliche Subvention für Investitionskosten. Bei drittstaatlichen Subventionen für KMU ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sie Verzerrungen bewirken, als bei drittstaatlichen Subventionen für große Unternehmen. Darüber hinaus sollten die Merkmale des Marktes, insbesondere die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, beispielsweise Marktzutrittsschranken, berücksichtigt werden. Drittstaatliche Subventionen auf Märkten, die durch Überkapazitäten gekennzeichnet sind, oder drittstaatliche Subventionen, die zu Überkapazitäten führen, weil dadurch unwirtschaftliche Vermögenswerte weiterbetrieben werden oder Investitionen in Kapazitätserweiterungen, die andernfalls nicht errichtet worden wären, gefördert werden, dürften zu Verzerrungen führen. Eine drittstaatliche Subvention für einen Begünstigten, dessen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt, beispielsweise gemessen an dem in der Union erzielten Umsatz, nicht umfangreich ist, führt mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen als eine drittstaatliche Subvention für einen Begünstigten, der eine umfangreichere Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt. Es sollte bei drittstaatlichen Subventionen, die 4 Mio. EUR in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht übersteigen, grundsätzlich als unwahrscheinlich angesehen werden, dass sie im Sinne dieser Verordnung den Binnenmarkt verzerren. Drittstaatliche Subventionen für ein einziges Unternehmen, die in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Betrag einer von einem Drittstaat gewährten De-minimis-Beihilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (4) nicht übersteigen, sollten im Sinne dieser Verordnung als den Binnenmarkt nicht verzerrend gelten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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