ErwGr. 28

REG_2022_2560 · über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

Der Kommission sollten angemessene Untersuchungsbefugnisse übertragen werden, damit sie alle erforderlichen Informationen einholen kann. Sie sollte daher befugt sein, während des gesamten Verfahrens von allen Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen Auskünfte einzuholen. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die angeforderten Auskünfte nicht fristgerecht erteilt werden oder unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden. Die Kommission sollte auch Fragen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten richten können. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, Nachprüfungen in den in der Union gelegenen Räumlichkeiten eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensvereinigung bzw. — vorbehaltlich der offiziellen Unterrichtung und Zustimmung des betreffenden Drittstaats — in den Räumlichkeiten des Unternehmens in dem Drittstaat durchzuführen. Um eine wirksame Nachprüfung zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis haben, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung zu ersuchen, der Nachprüfung zuzustimmen. Wenn das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, oder der Drittstaat, der die Subvention gewährt hat, nicht kooperiert, sollte die Kommission ferner befugt sein, einen Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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