ErwGr. 49

REG_2022_2560 · über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber können beschließen, einen Auftrag in Form mehrerer Lose zu vergeben, gemäß insbesondere Artikel 46 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 65 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Beachtung des Verbots der künstlichen Aufspaltung. Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen an Bieter, die ein Angebot für Lose einreichen, deren Wert über einem anwendbaren Schwellenwert liegt, sollten gemeldet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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