Art. 1

REG_2022_2583 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Die Verordnung (EU) 2021/2278 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 gilt nicht für folgende Waren: a) Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Waren enthalten; b) Waren mit Ursprung in Belarus, ausgenommen [Waren, die unter den] TARIC-Code 2926907024 [fallen]; c) Waren mit Ursprung in Russland, ausgenommen [Waren, die unter die] TARIC-Codes 7608208930 und 8401300020 [fallen].“
2.Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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