ErwGr. 14

REG_2022_2583 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (im Folgenden „Mitteilung“) aufgezeigt stellt die Gewährung der autonomen Zollaussetzungen eine Ausnahme von der Anwendung der Zölledes GZT dar. Die Wiedereinführung solcher Zölle des GZT auf die Einfuhren mit Ursprung in Russland oder Belarus stellt eine Rückkehr zum Normalzustand dar. Daher ist die begrenzte Aufhebung der Aussetzung der Zölle des GZT auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus kein Verbot und keine Beschränkung, sondern sie soll verhindern, dass diese Länder indirekt von einer einseitigen Maßnahme der Union profitieren, sowie die Gesamtkohärenz des Handelns der Union sicherstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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