ErwGr. 13

REG_2022_2583 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Daher ist die Aufhebung der Aussetzung der Zölle des GZT auf bestimmte Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus in Anwendung des Artikels XXI des GATT 1994 und der Allgemeinen Vorschriften für Zölle, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3), insbesondere in Teil 1 Abschnitt I Teil B Nummer 1 aufgeführt sind, angemessen und zulässig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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