ErwGr. 2

REG_2022_2586 · über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr

Gemäß Artikel 93 AEUV werden Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr als mit den Verträgen vereinbar erachtet, sofern diese den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen oder eine Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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