ErwGr. 5

REG_2022_2586 · über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr

Staatliche Beihilfen, die eine Abgeltung für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen im Zusammenhang mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten darstellen, fallen bereits unter die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), auch wenn ein Mitgliedstaat sich dafür entscheidet, die genannte Verordnung auf den öffentlichen Personenverkehr auf Binnenschifffahrtswegen oder auf dem Meer innerhalb der Hoheitsgewässer anzuwenden. Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen im öffentlichen Personenverkehr sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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