ErwGr. 6

REG_2022_2586 · über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr

Beim Erlass von Verordnungen, die erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen nicht den Meldepflichten gemäß der vorliegenden Verordnung unterfallen, sollte die Kommission den Zweck der Beihilfen, die Gruppen von Beihilfeempfängern, die Schwellenwerte der Beihilfen, die Bedingungen für die Kumulierung von Beihilfen und für die Überwachung angeben und sollte etwaige weitere detaillierte Bedingungen festlegen, um die Vereinbarkeit der unter diese Verordnung fallenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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