(1)Unbeschadet der Artikel 1a, 1c und 1s ist es verboten, in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)Es ist verboten, a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen; b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
(3)Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für a) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, c) die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien, d) Softwareaktualisierungen, e) die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, f) die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder g) die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
(4)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für a) die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind, b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind, c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind, d) die maritime Sicherheit bestimmt sind, e) zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind, f) die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, oder g) für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.
(5)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3.
März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1.
Mai 2022 beantragt wird.
(6)Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von der betreffenden zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten.
Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.
(7)Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilt die zuständige Behörde keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme hat, i) dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang V sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten oder ii) dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist.
(8)Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.