Art. 1fa

REG_2022_355 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

(1)In Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen darf die zuständige Behörde abweichend von Artikel 1e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 1f Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe a) zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder b) im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(2)Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3)Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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