Art. 12b – Artikel 428q Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva

REG_2022_504 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2022/14)

Soweit Aktiva gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) getrennt wurden, und die Institute die betreffenden Aktiva nicht frei veräußern können, haben die Institute diese Aktiva für einen der Laufzeit der Verbindlichkeiten entsprechenden Zeitraum gegenüber den Institutskunden, aus denen die Trennungsanforderung erwächst, als belastet anzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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