Art. 12c – Artikel 428aq Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen

REG_2022_504 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2022/14)

Institute, denen die EZB die Erlaubnis erteilt hat, die vereinfachte strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, müssen dem in Artikel 12a festgelegten Ansatz folgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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