ErwGr. 2

REG_2022_504 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2022/14)

Des Weiteren sind nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gruppeninterne Risikopositionen von den betreffenden Obergrenzen für Großkredite ausgenommen, wenn die Kreditinstitute bestimmte Bedingungen erfüllen. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) haben die aufsichtlichen Bedenken der EZB bezüglich der von Kreditinstituten eingesetzten Buchungsverfahren, an denen in Drittländern niedergelassene Unternehmen beteiligt sind, zugenommen. Der Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB 2016/4) sollte daher auf gruppeninterne Risikopositionen gegenüber Unternehmen beschränkt werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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