ErwGr. 4

REG_2022_504 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2022/14)

In Bezug auf außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung hält die EZB es für erforderlich, größere Flexibilität bei der Bestimmung der Abflussraten für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (5) zu bieten. Daher sollte die standardisierte Abflussrate von 5 % aus Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gestrichen werden. Wie auch der Fall bei anderen Produkten und Dienstleistungen ist, die in den Anwendungsbereich des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 fallen, sollte die EZB die Abflussraten für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung entweder durch Anerkennung der Abflussraten des jeweiligen Kreditinstituts oder durch Festsetzung einer höheren, auf 5 % begrenzten Ausfallrate bestimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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