Art. 13 – Exekutivausschuss

REG_2022_555 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss überwacht die notwendigen Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse. Insbesondere prüft er Haushalts- und Personalangelegenheiten.
(2)Der Exekutivausschuss nimmt ferner folgende Aufgaben wahr: a) Er überprüft das in Artikel 5a genannte Programmplanungsdokument der Agentur auf der Grundlage des vom Direktor ausgearbeiteten Entwurfs und legt es dem Verwaltungsrat zur Annahme vor; b) er überprüft den Entwurf des Jahreshaushaltsplans der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor; c) er überprüft den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeiten der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor; d) er nimmt eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur an, die unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und sich auf einen vom Direktor ausgearbeiteten Entwurf stützt; e) er sorgt für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben; f) unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Artikel 15 Absatz 4 berät und unterstützt er diesen bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats zur Verstärkung der Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.
(3)Soweit aus Gründen der Dringlichkeit notwendig, kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats vorläufige Beschlüsse fassen, auch über die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde unter den in Artikel 12 Absätze 7a und 7b genannten Voraussetzungen und über Haushaltsangelegenheiten.
(4)Dem Exekutivausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, zwei weitere vom Verwaltungsrat nach Artikel 12 Absatz 5 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats und einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat an. Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschusses beiwohnen.
(5)Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er kann auch auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann an der Abstimmung über Punkte teilnehmen, die Beschlüsse betreffen, bei denen sie nach Artikel 12 Absatz 8 im Verwaltungsrat stimmberechtigt ist.
(6)Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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