Art. 9 – Zusammenarbeit mit dem Europarat

REG_2022_555 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert zu gewährleisten, koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten, insbesondere bei ihrem Jahres- und ihr Mehrjahresarbeitsprogramm und bei der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 10, mit denen des Europarats.
Zu diesem Zweck schließt die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 AEUV ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Das Abkommen sieht die Entsendung einer unabhängigen Persönlichkeit in den Verwaltungsrat und den Exekutivausschuss der Agentur durch den Europarat nach den Artikeln 12 und 13 vor.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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