ErwGr. 6

REG_2022_555 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Die Festlegung der Tätigkeitsbereiche der Agentur sollte sich allein auf das Programmplanungsdokument der Agentur stützen. Der derzeitige Ansatz, parallel dazu alle fünf Jahre einen umfassenden thematischen Mehrjahresrahmen festzulegen, sollte nicht fortgeführt werden, da er sich durch das Programmplanungsdokument erübrigt, das die Agentur seit 2017 jährlich annimmt‚ um der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (3), an deren Stelle die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (4) getreten ist, Genüge zu tun. Auf der Grundlage der politischen Agenda der Union und der Bedürfnisse der Interessenträger werden in dem Programmplanungsdokument die Bereiche und spezifischen Projekte, an denen die Agentur arbeiten soll, eindeutig festgelegt. Das sollte es der Agentur ermöglichen, ihre Arbeit und thematische Ausrichtung im Laufe der Zeit zu planen und jährlich an neue Prioritäten anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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