ErwGr. 7

REG_2022_555 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Die Agentur sollte ihren Entwurf des Programmplanungsdokuments bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Verbindungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vorlegen. Ziel ist es, dass die Agentur bei gleichzeitig völlig unabhängiger Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus den Diskussionen oder Stellungnahmen zu einem solchen Entwurf des Programmplanungsdokuments Anregungen erhält, um das zweckmäßigste Arbeitsprogramm zur Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten auszuarbeiten, indem Unterstützung und Fachwissen über die Grundrechte zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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