ErwGr. 11

REG_2022_562 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)

Da sich die Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von 100 % nicht wesentlich auf den Inhalt der operationellen Programme selbst auswirkt, sollte dieser rasch angewandt werden können, ohne dass hierfür ein Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Änderung der Finanztabellen des operationellen Programms durch die Mitgliedstaaten notwendig ist. Der Mitgliedstaat sollte jedoch die überarbeiteten Finanztabellen vor Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags für das Geschäftsjahr übermitteln. Potenzielle Folgeänderungen, einschließlich der Werte der Indikatoren, können im Rahmen einer späteren Programmänderung nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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