ErwGr. 10

REG_2022_562 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)

Um die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2022 und 2023 einzuhalten, sollte für diese Jahre eine Obergrenze für Zahlungen festgelegt werden, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds oder des ESF ergibt. Zahlungen, die aufgrund der Anwendung dieser Obergrenzen nicht getätigt werden können, sollten von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel so bald wie möglich geleistet werden, und zwar entweder im Zuge der Annahme der Rechnungslegung oder durch spätere Zahlungen. Solche Zahlungsverzögerungen sollten weder die Annahme der Rechnungslegung beeinträchtigen noch andere Auswirkungen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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