Art. 1

REG_2022_585 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Im Rahmen der spezifischen Verordnungen sind Ausgaben förderfähig, wenn sie für einen Begünstigten angefallen sind und von der benannten zuständigen Behörde zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Juni 2024 ausgezahlt wurden.“
2.Artikel 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten reichen bis zum 31. Dezember 2024 folgende Unterlagen ein:“. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Zahlungen, die die zuständige Behörde zwischen dem 16. Oktober 2023 und dem 30. Juni 2024 tätigt, gehen in die Rechnungslegung des letzten Jahres ein.“
3.Artikel 50 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Mittelbindungen für die letzten beiden Jahre werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.“
4.Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zum 31. März 2016 und zum 31. März jedes folgenden Jahres bis einschließlich 2023 übermittelt die zuständige Behörde der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung jedes nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr; die zuständige Behörde kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 ab. Die Mitgliedstaaten legen zum 31. Dezember 2024 ihre Schlussberichte über die Durchführung der nationalen Programme vor.“
5.Artikel 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) bis zum 31. Dezember 2024 einen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Wirkung der Maßnahmen der nationalen Programme.“; b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) bis zum 30. Juni 2025 — nach Abschluss der nationalen Programme — einen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Wirkung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen.“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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