ErwGr. 10

REG_2022_585 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Das Risiko einer beträchtlichen Finanzierungslücke wird dadurch verstärkt, dass bei den Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 ein kürzerer Zyklus für die Ausführung von Haushaltsmitteln (N+2-Regel) gilt als bei anderen Finanzierungsinstrumenten der Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, wie beispielsweise den Kohäsionsfonds, wo ein längerer Ausführungszeitraum (die N+3-Regel) gilt. Die N+3-Regel gilt gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Fonds für innere Angelegenheiten 2021-2027. Nach der N+3-Regel muss eine im Jahr N vorgenommene Mittelbindung durch vor dem 31. Dezember des Jahres N+3 gestellte Vorfinanzierungs- und Zwischenzahlungsanträge im selben Betrag in Anspruch genommen werden (Beispiel: Für eine 2014 vorgenommene Mittelbindung müssen bis zum 31. Dezember 2017 ihrem gesamten Betrag entsprechende Vorfinanzierungs- und Zwischenzahlungsanträge gestellt worden sein). Die Mittelbindung des nicht abgedeckten Betrags wird aufgehoben, d. h., der Mitgliedstaat verliert diese Finanzmittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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