ErwGr. 16

REG_2022_585 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Um alle verfügbaren Mittel zu erschließen und zu verhindern, dass Mittel nicht mehr in Anspruch genommen werden können, weil die Mittelbindungen der ungenutzten, zuvor für spezifische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 bestimmten Mittel, darunter Mittel für spezifische Maßnahmen und für das Neuansiedlungsprogramm der Union, aufgehoben werden müssen, muss den Mitgliedstaaten die Flexibilität eingeräumt werden, diese Mittel ausnahmsweise angesichts neuer oder unvorhergesehener Umstände wie jener infolge der Invasion in die Ukraine zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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