ErwGr. 14

REG_2022_586 · zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Die Stoffe Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid [1], cis-Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid [2], trans-Cyclohexan-1,2-dicarbonsäureanhydrid [3] (HHPA) und Hexahydromethylphthalsäureanhydrid [1], Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid [2], Hexahydro-1-methylphthalsäureanhydrid [3], Hexahydro-3-methylphthalsäureanhydrid [4] (MHHPA) erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als Inhalationsallergen (Kategorie 1) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die Agentur kam zu der Schlussfolgerung, dass es wissenschaftliche Erkenntnisse für wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit gibt, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in Artikel 57 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannter Stoffe, und dass diese Stoffe daher die Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung erfüllen. Den verfügbaren Informationen zufolge werden diese Stoffe in Industrieanlagen verwendet, wo das Hauptproblem die Exposition von Arbeitnehmern ist und es keine gewerblichen oder verbraucherspezifischen Verwendungen gibt. Was den Schutz der Arbeitnehmer betrifft, so gibt es für diese Stoffe auf Unionsebene keine Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte gemäß der Richtlinie 98/24/EG, und es könnte schwierig sein, für ein Inhalationsallergen einen sicheren Expositionsgrenzwert festzulegen. Die Kommission prüft derzeit, welches Regulierungskonzept für diese Stoffe am besten geeignet sein könnte. Es ist daher angebracht, die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu verschieben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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