ErwGr. 15

REG_2022_586 · zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Der Stoff 1,6,7,8,9,14,15,16,17,17,18,18-Dodecachlorpentacyclo[12.2.1.16,9.02,13.05,10]octadeca-7,15-dien („Dechlorane Plus“ ™) (umfasst einzelne seiner Anti- und Syn-Isomere oder eine beliebige Kombination davon) ist ein sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff gemäß den Kriterien in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und erfüllt daher die in Artikel 57 Buchstabe e der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Aufnahme in Anhang XIV der genannten Verordnung. Es wurde ein Dossier nach Anhang XV erstellt, um die Verwendung dieses Stoffes zu beschränken. Darüber hinaus wurden Schritte zur Aufnahme dieses Stoffes in das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (6) unternommen. Sobald ein Stoff dem Übereinkommen unterliegt, müssen seine Herstellung, sein Inverkehrbringen und seine Verwendung verboten, so bald wie möglich eingestellt oder auf Unionsebene durch die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) beschränkt werden. Stoffe, für die alle Verwendungen nach anderen Rechtsvorschriften der Union verboten sind, können nicht in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt werden. Um einen einheitlichen Regulierungsansatz zu gewährleisten, sollten die Ergebnisse dieser Initiativen berücksichtigt werden, bevor über die Aufnahme von „Dechlorane Plus“ ™ in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entschieden wird. Es ist daher angebracht, die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu verschieben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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