Art. 10 – Vorleistungsentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

(1)Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung einer aus dem besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, darf eine Schutzobergrenze von 0,004 EUR pro SMS-Nachricht nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2025 auf 0,003 EUR pro SMS-Nachricht und bleibt unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 0,003 EUR.
(2)Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des maximalen durchschnittlichen Vorleistungsentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2032 verbleibt, berechnet.
(3)Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder der Heimatnetzbetreiber auf der Vorleistungsebene für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Union in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten ermittelt.
(4)Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Roaminganbieter oder dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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