Art. 12 – Vorleistungsentgelte für Notrufe

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Unbeschadet der Artikel 9, 10 und 11 stellt der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter keine Entgelte für alle Arten der vom Roamingkunden ausgelösten Notrufe oder für die Übermittlung der Angaben zum Anruferstandort in Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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