Art. 22 – Mitteilungspflicht

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden und, soweit relevant, der anderen zuständigen Behörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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Kann ich Art. 22 REG_2022_612 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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