Art. 24 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die Verpflichtung der Roaminganbieter, Informationen über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Nummernbereiche für Mehrwertdienste und Informationen über die in Artikel 15 Absatz 2 genannten alternativen Notrufzugangsarten im Hinblick auf die Informationen in den in Artikel 16 genannten Datenbanken bereitzustellen, gilt jedoch ab dem 1. Juni 2023.
Diese Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2032.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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