REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Die Richtlinien 2002/19/EG (7), 2002/20/EG (8), 2002/21/EG (9), 2002/22/EG (10) und 2002/58/EG (11) des Europäischen Parlaments und des Rates zielten darauf ab, einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation in der Union aufzubauen und gleichzeitig durch einen verstärkten Wettbewerb ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Mit Ausnahme der Richtlinie 2002/58/EG wurden diese Richtlinien durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) aufgehoben.
Mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollen Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und deren Nutzung in der Union sowie neue Frequenzvorschriften für die Mobilfunkanbindung und 5G-Anbindung gefördert werden. Zudem ist in der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden, etwaige andere zuständige Behörden sowie das GEREK, die Kommission und die Mitgliedstaaten unter anderem die Ziele verfolgen, zur Entwicklung des Binnenmarktes beizutragen und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union zu fördern. Mit jener Richtlinie wird unter anderem sichergestellt, dass alle Endnutzer Zugang zu einer bezahlbaren Kommunikation, einschließlich Internet, haben. Die Richtlinie verbessert den Verbraucherschutz und die Sicherheit der Nutzer und erleichtert regulatorische Eingriffe.
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