ErwGr. 13

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Um die Roamingkunden vor einem Anstieg der Endkundenentgelte für regulierte Roamingdienste, d. h. regulierte Sprach-, SMS- oder Datenroamingdienste, aufgrund schwankender Referenzwechselkurse von anderen Währungen als dem Euro zu schützen, sollte ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Durchschnittswert mehrerer Referenzwechselkurse über einen gewissen Zeitraum hinweg anwenden, wenn er die jeweiligen Höchstaufschläge in seiner Währung festlegt. Soweit Höchstentgelte nicht in Euro angegeben werden, sind die geltenden Werte in der jeweiligen Währung festzulegen, indem ein Durchschnittswert mehrerer Referenzwechselkurse über einen gewissen Zeitraum hinweg angewandt wird, die zu dem in dieser Verordnung genannten Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union (Amtsblatt) veröffentlicht worden sind. Falls es an dem angegebenen Tag keine Veröffentlichung gibt, sollten als Referenzwechselkurse die Wechselkurse zugrunde gelegt werden, die in dem ersten nach diesem Datum erscheinenden Amtsblatt, das solche Referenzwechselkurse enthält, veröffentlicht werden. Um die Bestimmung der Werte in anderen Währungen als dem Euro an die für intra-EU-Kommunikation gemäß der Verordnung (EU) 2015/2120 geltende Regel anzugleichen, sollten die Höchstentgelte in anderen Währungen als dem Euro unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Referenzwechselkurse festgelegt werden, die am 15. Januar, 15. Februar und 15. März des betreffenden Kalenderjahres von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Die auf diese Weise für 2022 berechneten maximalen Entgelte sollten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 15. Mai 2023 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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