ErwGr. 16

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Eine Verpflichtung zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs sollte die Erbringung direkter Roamingvorleistungsdienste sowie von Roamingdiensten zu Vorleistungsmarktbedingungen für den Wiederverkauf durch Dritte einschließen. Ferner sollte sich die Verpflichtung zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs auch darauf erstrecken, dass die Mobilfunknetzbetreiber den Betreibern von virtuellen Mobilfunknetzen und den Wiederverkäufern ermöglichen müssen, von Vorleistungsaggregatoren, die einen zentralen Zugangspunkt und eine standardisierte Plattform für unionsweite Roamingvereinbarungen bereitstellen, regulierte Roamingvorleistungsdienste zu kaufen. Damit sichergestellt ist, dass die Betreiber den Roaminganbietern innerhalb einer angemessenen Frist den Zugang zu allen Einrichtungen gewähren, die für den direkten Roamingvorleistungszugang und den Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang erforderlich sind, sollte ein Standardangebot mit den Standardbedingungen für den direkten Roamingvorleistungszugang und für den Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung des Standardangebots sollte Geschäftsverhandlungen zwischen dem Zugangsnachfrager und dem Zugangsanbieter über das Preisniveau für die endgültige Vorleistungsvereinbarung oder zusätzliche Vorleistungszugangsdienste, die über das für die Bereitstellung des Roamingvorleistungszugangs und des Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugangs erforderliche Maß hinausgehen, nicht entgegenstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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