ErwGr. 19

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Gemäß Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle Endnutzer kostenlos Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle haben. Die genannte Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, dafür zu sorgen, dass Endnutzer mit Behinderungen, auch auf Reisen innerhalb der Union, über Notrufe Zugang zu Notdiensten haben und dass dieser Zugang dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig ist. Zu diesen Zugangsmitteln könnten ein Echtzeit-Textdienst oder ein Gesamtgesprächsdienst gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder andere nicht-sprachliche Kommunikationsdienste wie etwa SMS, Nachrichtenübermittlungs- oder Videodienste über Notrufanwendungen oder Relay-Dienste gehören, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der im Unionsrecht festgelegten Anforderungen und der Fähigkeiten und der technischen Ausrüstung der nationalen Notrufabfragestellen einrichten. Die Umsetzung der Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten, die Roamingkunden mit Behinderungen zur Verfügung stehen, und die Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollten im größtmöglichen Umfang auf europäischen Normen oder Spezifikationen beruhen. Solche Normen sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit europäischen Normungsorganisationen und anderen einschlägigen Gremien gefördert werden.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, welche Art von Notrufen technisch machbar ist, um den Zugang der Roamingkunden zu Notdiensten zu gewährleisten. Damit Roamingkunden unter den in Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Bedingungen Zugang zu Notrufen haben, sollten die Betreiber besuchter Netze in ihrem Standardangebot Angaben darüber machen, welche Art von Notrufen durch nationale Maßnahmen in dem besuchten Mitgliedstaat vorgeschrieben und technisch machbar ist, um den Zugang für Roamingkunden sicherzustellen. Darüber hinaus sollten Roamingvorleistungsvereinbarungen Informationen über die technischen Parameter enthalten, mit denen der Zugang zu Notdiensten, auch für Roamingkunden mit Behinderungen, und die Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort, einschließlich der vom Mobilgerät gewonnenen Angaben, an die am besten geeignete Notrufabfragestelle im besuchten Mitgliedstaat sichergestellt wird. Diese Informationen sollten es dem Roaminganbieter ermöglichen, kostenlos Notrufe festzustellen und abzuwickeln und den Anruferstandort zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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