ErwGr. 21

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Um die Entwicklung effizienterer und stärker integrierter und wettbewerbsgeprägter Märkte für Roamingdienste zu ermöglichen, sollte den Betreibern, wenn sie über einen Roamingvorleistungszugang zur Erbringung von Endkunden-Roamingdiensten verhandeln, die Möglichkeit eröffnet werden, innovative Preissysteme auf der Vorleistungsebene auszuhandeln, die nicht direkt an tatsächlich verbrauchte Volumina geknüpft sind, z. B. Pauschalzahlungen, Vorabzusagen oder Roamingvorleistungsvereinbarungen über bestimmte Kapazitäten, oder Preissysteme, bei denen Nachfrageschwankungen im Jahresverlauf berücksichtigt werden. Vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen des dauerhaften Roamings ist die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation — d. h. Dienste, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Softwareanwendungen ohne menschliche Beteiligung oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet — nicht aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung und den betreffenden Verpflichtungen zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs gemäß dieser Verordnung ausgeschlossen; dies gilt auch für die Regelungen der angemessenen Nutzung von Roamingdiensten und die Möglichkeit für Mobilfunknetzbetreiber, in ihre Standardangebote Bedingungen aufzunehmen, um die dauerhafte Nutzung regulierter Roamingdienste oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs zu verhindern. Dauerhaftes Roaming ist jedoch Gegenstand kommerzieller Verhandlungen und kann von zwei Roamingpartnern in der Roamingvorleistungsvereinbarung vereinbart werden. Es wird erwartet, dass die Mobilfunknetzbetreiber im Interesse der Entwicklung effizienterer und stärker wettbewerbsgeprägter Märkte für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation in zunehmendem Maße auf alle angemessenen Anträge auf Roamingvorleistungsvereinbarungen zu angemessenen Bedingungen eingehen und diese akzeptieren werden und dass sie dauerhaftes Roaming für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation ausdrücklich erlauben werden.
Sie sollten in der Lage sein, flexible Roamingvorleistungsvereinbarungen zu schließen, die Roamingvorleistungsdienste ermöglichen, und Tarifsysteme anzuwenden, die nicht auf dem verbrauchten Datenvolumen beruhen, sondern auf alternativen Regelungen, z. B. auf der Anzahl der angeschlossenen Geräte pro Monat. In diesem Zusammenhang sollten die beteiligten Parteien im Falle einer grenzüberschreitenden Streitigkeit das in Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Verhandlungsparteien sollte die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, die maximalen regulierten Roamingvorleistungsentgelte für die Dauer der Roamingvorleistungsvereinbarungen nicht anzuwenden. So würde ausgeschlossen, dass eine der Parteien anschließend die Anwendung der volumengestützten maximalen Vorleistungsentgelte auf den tatsächlichen Verbrauch verlangen kann, wie es in dieser Verordnung festgelegt ist. Diese Möglichkeit sollte die Verpflichtungen zur Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste unberührt lassen. Darüber hinaus verweist die Kommission auf die sehr aktuelle Entwicklung neuer Arten des Handels mit Roamingvorleistungsverkehr wie etwa Online-Handelsplattformen, die das Potenzial haben, den Verhandlungsprozess zwischen Betreibern zu erleichtern. Die Verwendung ähnlicher Instrumente könnte auch dazu beitragen, den Wettbewerb auf dem Roamingvorleistungsmarkt zu stärken und die tatsächlichen Vorleistungsentgelte weiter zu senken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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