ErwGr. 20

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Bestimmte Bedingungen können in die Standardangebote aufgenommen werden, damit Mobilfunknetzbetreiber dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs verhindern können. Insbesondere sollte der Betreiber des besuchten Netzes für den Fall, dass er berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil der Kunden des Roaminganbieters oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs erfolgt, von dem Roaminganbieter verlangen können, dass dieser in aggregierter Form und unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten Informationen bereitstellt, anhand deren festgestellt werden kann, ob sich ein erheblicher Anteil der Kunden des Roaminganbieters im Zustand dauerhaften Roamings befindet oder ob eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs erfolgt; solche Informationen wären beispielsweise der Anteil der Kunden mit im Vergleich zum Roamingverbrauch unbedeutendem inländischem Verbrauch. Überdies sollte die Beendigung von Roamingvorleistungsvereinbarungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Roamingvorleistungszugangs nur dann erfolgen, wenn das Problem durch weniger strenge Maßnahmen nicht behoben werden konnte.
Eine solche Beendigung sollte der Voraussetzung unterliegen, dass sie vorab von der nationalen Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes genehmigt wurde, wobei Stellungnahmen des GEREK in den Fällen, in denen es konsultiert wurde, so weit wie möglich Rechnung zu tragen ist. Weniger strenge Maßnahmen könnten darin bestehen, dass höhere Vorleistungsentgelte, die die maximalen Vorleistungsentgelte gemäß dieser Verordnung nicht übersteigen, festgelegt werden, und zwar für Volumina oberhalb eines im Voraus in der Vereinbarung festgelegten Gesamtvolumens. Diese höheren Vorleistungsentgelte sollten vorab festgelegt werden oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber des besuchten Netzes festgestellt und den Heimatnetzbetreiber davon in Kenntnis gesetzt hat, dass auf der Grundlage objektiver Kriterien dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs erfolgt. Weniger strenge Maßnahmen könnten auch darin bestehen, dass sich der Heimatnetzbetreiber verpflichtet, die für seine Kunden geltenden Regelungen der angemessenen Nutzung gemäß den nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten anzunehmen oder zu überarbeiten, oder darin, dass der Betreiber des besuchten Netzes die Möglichkeit erhält, eine Überarbeitung der Roamingvorleistungsvereinbarung zu fordern. Im Interesse der Transparenz sollte die nationale Regulierungsbehörde Informationen über Anträge auf Genehmigung der Beendigung von Roamingvorleistungsvereinbarungen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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