ErwGr. 14

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Um die Entwicklung eines effizienteren und stärker integrierten und wettbewerbsorientierten Marktes für Roamingdienste zu ermöglichen, sollten keine Beschränkungen bestehen, die Unternehmen davon abhalten, effektiv auf der Vorleistungsebene über die Zugangsgewährung zwecks Erbringung von Roamingdiensten, auch für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation, zu verhandeln. Die dem Zugang zu solchen Roamingvorleistungsdiensten entgegenstehenden Hindernisse aufgrund unterschiedlicher Verhandlungspositionen und Eigentumsverhältnisse der Unternehmen in Bezug auf die Infrastrukturen sollten beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollten Roamingvorleistungsvereinbarungen den Grundsatz der Technologieneutralität wahren und allen Betreibern gleiche und faire Möglichkeiten bieten, Zugang zu allen verfügbaren Netzen und Technologien zu erhalten, und sie sollten den Grundsatz beachten, dass derartige Vereinbarungen nach Treu und Glauben ausgehandelt werden, sodass die Roaminganbieter Endkunden-Roamingdienste anbieten können, die den im Inland angebotenen Diensten gleichwertig sind. Mit dieser Verordnung wird den Roaminganbietern keine Verpflichtung auferlegt, Roamingvorleistungsvereinbarungen nur mit den Betreibern zu schließen, die über die fortschrittlichsten Netze verfügen, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Dienstqualität auf der Endkundenebene erfüllt werden. Die Betreiber, die den Roamingvorleistungszugang anstreben, sollten die Freiheit haben, ihre Roamingvorleistungsvereinbarungen entsprechend ihren eigenen wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem besten Interesse ihrer Endnutzer auszuhandeln. Daher sollten die Roaminganbieter im Zuge des Übergangs zu den Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation schrittweise einen Roamingvorleistungszugang sicherstellen, der im Einklang mit den Zielen des Roamings zu Inlandspreisen die Erbringung von Roamingdiensten auf der Endkundenebene in anderen Mitgliedstaaten zu gleichwertigen Vertragsbedingungen wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht. Roaminganbieter sollten im Einklang mit den GEREK-Leitlinien für den Roamingvorleistungszugang Endkunden-Roamingdienste anbieten, die den von ihnen im Inland angebotenen Mobilfunkdiensten gleichwertig sind, wenn eine breite Abdeckung besteht oder wenn es in dem besuchten Mitgliedstaat wettbewerbsorientierte Angebote für den Zugang zu solchen Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation gibt.
Betreiber virtueller Mobilfunknetze (MVNO) und Wiederverkäufer von Mobilfunkdiensten ohne eigene Netzinfrastruktur erbringen für gewöhnlich Roamingdienste auf der Grundlage von kommerziellen Roamingvorleistungsvereinbarungen mit ihren abwickelnden Mobilfunknetzbetreibern im gleichen Mitgliedstaat. Es ist jedoch möglich, dass die Geschäftsverhandlungen den Betreibern virtueller Mobilfunknetze und den Wiederverkäufern nicht genug Spielraum lassen, um den Wettbewerb mit niedrigeren Preisen zu stimulieren. Die Beseitigung dieser Hindernisse und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Verhandlungspositionen der Betreiber virtueller Mobilfunknetze oder Wiederverkäufer einerseits und den Mobilfunknetzbetreibern andererseits durch eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung und die Deckelung der Vorleistungsentgelte dürfte die Entwicklung alternativer und innovativer Dienste für unionsweites Roaming und -angebote für die Kunden erleichtern. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 gestattet es nicht, dieses Problem dadurch zu lösen, dass den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen auferlegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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