ErwGr. 27

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Auch beim Roaming in der Union sollten Roamingkunden die Endkundendienste, die sie erwerben, mit der gleichen Dienstqualität wie zu Hause nutzen können. Zu diesem Zweck sollten die Roaminganbieter und Mobilfunknetzbetreiber im Einklang mit den Verpflichtungen zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs gemäß dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit regulierte Endkunden-Roamingdienste unter den gleichen Bedingungen wie bei einer inländischen Nutzung solcher Dienste bereitgestellt werden. Wenn beispielsweise die maximale verfügbare Datengeschwindigkeit des besuchten Netzes der vom Roaminganbieter im Inland angebotenen Höchstgeschwindigkeit entspricht oder darüber liegt, sollte der Roaminganbieter keine niedrigere Geschwindigkeit als die im Inland angebotene Höchstgeschwindigkeit anbieten. Wenn die maximale verfügbare Datengeschwindigkeit des besuchten Netzes niedriger ist als die vom Roaminganbieter im Inland angebotene Höchstgeschwindigkeit, sollte der Roaminganbieter keine niedrigere Geschwindigkeit als die verfügbare Höchstgeschwindigkeit des besuchten Netzes anbieten. Steht im besuchten Netz eine neuere Netzgeneration oder -technologie zur Verfügung, sollte der Roaminganbieter den Roamingdienst nicht auf eine Netzgeneration oder -technologie beschränken, die älter ist als die im Inland angebotene Generation oder Technologie. Darüber hinaus darf der Roaminganbieter insbesondere während des Übergangs zu Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation den regulierten Endkunden-Roamingdienst mit der bestehenden Mobilfunktechnologie anbieten, wenn die Einführung dieser Netze und Technologien durch den Roaminganbieter und den Betreiber des besuchten Netzes nicht vergleichbar ist. Kommerzielle Erwägungen, die zu einer Verschlechterung der Qualität regulierter Endkunden-Roamingdienste führen, wie etwa die Verringerung der Bandbreite zur Verringerung des Roamingvolumens, sollten verboten werden. Unbeschadet des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollten die Betreiber angemessene Maßnahmen ergreifen, um übermäßige Verzögerungen beim Übergang zwischen Mobilfunknetzen zu vermeiden. Die nationalen Verwaltungen und Betreiber können Frequenzkoordinierungsvereinbarungen schließen und die Netzabdeckung sicherstellen, zumindest entlang der 5G-Korridore und der Landverkehrswege.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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