ErwGr. 32

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Erhebt ein Roaminganbieter für eine Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, einen Aufschlag, darf nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 die Summe des inländischen Endkundenpreises und etwaiger Aufschläge für abgehende regulierte Roaminganrufe, regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste den Betrag von 0,19 EUR pro Minute, 0,06 EUR pro SMS-Nachricht und 0,20 EUR je verbrauchtes Megabyte nicht übersteigen. Angesichts des wirksamen Funktionierens der Vorschriften über das Roaming zu Inlandspreisen seit dem 15. Juni 2017 ist diese Bestimmung nicht mehr erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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