ErwGr. 35

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

In Endkundenverträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, sollten die Merkmale der betreffenden regulierten Endkunden-Roamingdienste mit der zu erwartenden Dienstqualität klar und verständlich angegeben werden. Obwohl Roaminganbieter keine Kontrolle über besuchte Netze ausüben, unterliegen die angebotenen Roamingdienste der Roamingvorleistungsvereinbarung mit dem Betreiber des besuchten Netzes. Um Roamingkunden zu stärken, sollten die Roaminganbieter ihre Kunden daher im Endkundenvertrag klar darüber informieren, wie sich die Qualität der Roamingdienste in der Praxis von den im Inland genutzten Diensten unterscheiden kann. Die Roaminganbieter sollten ferner so weit wie möglich erläutern, wie sich andere relevante Faktoren auf die Dienstqualität auswirken können, wie z. B. die Geschwindigkeit, Latenz und Verfügbarkeit von Roamingdiensten oder anderen Diensten beim Roaming infolge der Verfügbarkeit bestimmter Technik, Netzabdeckung oder Schwankungen aufgrund externer Faktoren wie der Topografie. Zudem sollten diese Endkundenverträge klare und verständliche Angaben zum Beschwerdeverfahren enthalten, das in Fällen zur Verfügung steht, in denen die Dienstqualität nicht den Bedingungen des Endkundenvertrags entspricht. Der Roaminganbieter sollte alle diesbezüglichen Beschwerden zeitnah und wirksam bearbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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