ErwGr. 37

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Unbeschadet von Artikel 97 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entstehen Roamingkunden und Heimatbetreibern zuweilen unwissentlich hohe Rechnungsbeträge, weil es an Transparenz bezüglich der für Mehrwertdienste in der Union verwendeten Nummern und der für Mehrwertdienste berechneten Vorleistungsentgelte mangelt. Für Verbindungen zu bestimmten Nummern, die für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten verwendet werden, z. B. zu Sondernummern mit erhöhtem Tarif, gebührenfreien Rufnummern oder Nummern mit Kostenteilung, gelten auf nationaler Ebene besondere Preisbedingungen. Diese Verordnung sollte nicht auf den Teil des Tarifs Anwendung finden, der für die Erbringung von Mehrwertdiensten berechnet wird, sondern nur auf die Tarife für die Verbindung zu solchen Diensten. Der Grundsatz des Roamings zu Inlandspreisen könnte bei Roamingkunden die Erwartung wecken, dass Verbindungen zu solchen Nummern während des Roamings keine höheren Kosten im Vergleich zur Situation im Inland verursachen sollten. Dies ist jedoch beim Roaming nicht immer der Fall. Roamingkunden entstehen höhere Kosten, selbst wenn sie Nummern anrufen, die bei Inlandsgesprächen gebührenfrei sind. Dies könnte das Vertrauen der Kunden in die Benutzung ihrer Telefone beim Roaming untergraben und zu unerwartet hohen Rechnungen (im Folgenden „Rechnungsschocks“) führen, was ein echtes Erlebnis des Roamings zu Inlandspreisen beeinträchtigen würde. Grund dafür ist auf der Endkundenebene in erster Linie die unzureichende Transparenz hinsichtlich der höheren Entgelte, die durch Verbindungen zu Mehrwertdiensten verursacht werden können. Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, um für das Risiko hoher Rechnungen zu sensibilisieren und die Bedingungen für Verbindungen zu Nummern von Mehrwertdiensten transparenter zu machen. Dazu sollten Roamingkunden in ihrem Endkundenvertrag darüber informiert sowie rechtzeitig, benutzerfreundlich und kostenlos benachrichtigt und gewarnt werden, dass Verbindungen zu Nummern von Mehrwertdiensten beim Roaming zusätzliche Entgelte verursachen können. Die in Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehene Möglichkeit einer Einrichtung zur Deaktivierung von Rechnungen von Dritten kann, sofern vorhanden, im Roamingfall angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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